AGB

ITR Industry to Retail GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Liefer- & Zahlungsbedingungen)

1. Geltungsbereich

Die ITR-Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen für Rechtsgeschäfte mit Unternehmen (im Folgenden „Käufer“ genannt). Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in eine Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit handeln.

Die Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur dann, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Ansonsten gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung vorbehaltlos ausführen.

2. Angebot

Angebote sind freibleibend. Aufträge werden erst bindend, wenn sie von ITR schriftlich bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

Die in Prospekten, Preislisten oder anderen Unterlagen enthaltenen Angaben sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3. Preise

Unsere Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ohne Verpackung, wenn es in der Auftragsbestätigung nicht anders festgelegt wurde. Die Versandart wird durch ITR vorgenommen.

Die Preise basieren auf den bei der Auftragsannahme jeweils gültigen Preislisten treten nach Abschluss des Kaufvertrages außergewöhnliche, wesentliche Erhöhungen der Kosten für Rohstoffe, Frachten, Zölle oder Verpackungsmaterial bei uns oder unseren Lieferanten ein und führen diese zu einer wesentlichen Erhöhung der Einkaufspreise oder Selbstkosten, so ist ITR berechtigt, unverzüglich mit dem Käufer Verhandlungen über eine Preisanpassung zu führen.

4. Lieferungen

Liefertermine sind für uns nur verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart oder von uns schriftlich bestätigt worden sind. Ansonsten sind Lieferfristen oder Liefertermine stets nur annähernd. ITR wird mündlich festgelegte Liefertermine unverzüglich schriftlich bestätigen.

Wird ITR an der rechtzeitigen Erfüllung des Kaufvertrages durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei sich oder ihren Vorlieferanten gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Käufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er ITR nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, ohne dass Lieferung erfolgte.

Sofern ITR in Lieferverzug kommen sollte, haftet ITR je nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall aber ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

ITR ist berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, sofern der Käufer fällige Forderungen aus früheren Lieferungen nicht erfüllt hat.

Frachtfrei erfolgen Lieferungen, deren Rechnungswert 1.000,00 € übersteigt. Für anderen Lieferungen wird die Fracht oder eine Mindestmengenpauschale gesondert in Rechnung gestellt.

5. Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Rechnungen innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zu zahlen.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Forderungen aus Ersatzteilverkäufen und Reparaturleistungen, sie sind sofort ohne Abzug fällig.

Zahlungsüberweisungen haben auf die in unseren Rechnungen angegebenen Bankkonten zu erfolgen. Wechsel werden nur nach unserer ausdrücklichen Zustimmung angenommen. Bei Schecks und Wechseln gilt unsere Forderungen nur dann als getilgt, wenn der von Rückgriffsansprüchen unbelastete Gegenwert unserem Bankkonto gutgebracht wurde.
Wechselspesen gehen zu Lasten unserer Abnehmer.

Eine Aufrechnung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung anerkannt oder rechtskräftig fällig gestellt ist. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht rechtskräftig festgestellter oder anerkannter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

6. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den verkauften Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller Nebenforderungen und bis zur Begleichung eines sich etwa zu Lasten des Käufers ergebenden Kontokorrentsaldos vor.

Der Käufer darf den gelieferten Gegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügungen durch Dritte ist ITR hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

ITR ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Rückgabe der Ware zu verlangen.

Mit der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirkt ITR Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von ITR gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.

Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an ITR ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware von ITR nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehören, oder nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an ITR ab. Im anderen Fall, das heißt beim Zusammentreffen der Vorauszession an mehrere Lieferanten, steht ITR ein Buchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zur Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die ITR zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird ITR auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

7. Gefahrübergang, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Durch Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Spediteur oder den Empfänger selbst, gehen Haftung und Gefahr auf den Käufer über. Dieses gilt auch für Freihauslieferungen.

Erfüllungsort für Lieferungen ist das jeweilige Auslieferungslager. Der Erfüllungsort insbesondere für Zahlungen ist Essen.

Der Gerichtsstand ist auch ausschließlich Essen.

8. Mängelhaftung

ITR leistet dem Käufer für Mängel der Ware zunächst nach Wahl von ITR Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Recht auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) ist ausgeschlossen, weil so sichergestellt werden soll, dass nicht minderwertige / mängelbehaftete Produkte in den Markt gelangen.

Dies gilt nicht, sofern ITR einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

Erklärt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

Wir haften im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertretungs- oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden bestimmt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bliebt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

Der Käufer muss offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtszeitige Absendung der Mängelrüge. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Die Gewährleistungsfrist für bei Übergabe der Ware bestehende Mängel beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als vorstehend wiedergegeben ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Rücksendungen

Rücksendungen des Käufers werden von uns nur angenommen, wenn dieses von uns abschriftlich bestätigt wurde oder auf unser Verlangen erfolgt.

10. Datenverarbeitung

Die sich aus den Geschäftsvorfällen ergebenden Daten werden gespeichert.

11. Anwendbares Recht

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen deutschem Recht

12. Wirksamkeit

Sollten einzelne Klauseln unwirksam sein, so berührt dieses nicht die Wirksamkeit der übrigen vorstehenden Bestimmungen.